Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum dualen Studium.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist ein ausbildungsintegriertes duales Studium?
In ausbildungsintegrierten Studiengängen wird der Berufseinstieg mit einem Studium verknüpft. Die Studierenden erwerben sowohl einen Hochschulabschluss als auch eine Qualifikation in einem Ausbildungsberuf. Dies wird durch die Zusammenarbeit der Lernorte (Hochschule, Unternehmen, optional Berufsschule) erreicht. Die Ausbildung an den verschiedenen Lernorten wird sowohl zeitlich als auch inhaltlich miteinander verknüpft. Ausbildungsintegrierte Studiengänge sehen in der Regel eine Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes / der Handwerksordnung (BBiG / HwO) vor, die mit einer Kammerprüfung abschließt.
Was ist ein berufsintegrierter Studiengang?
Berufsintegrierte Studiengänge richten sich an Interessentinnen und Interessenten, die bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und sich weiterqualifizieren möchten. Diese Studiengänge ermöglichen es, Beruf und Studium miteinander zu verbinden. In einem Kooperationsvertrag vereinbaren Hochschule, Studierende und Unternehmen die betriebliche Freistellung für die erforderlichen Studienzeiten.
Welche Praxiszeiten müssen bei einem dualen Studium eingehalten werden?
Grundsätzlich sieht die Ausbildungsordnung eine dreijährige Ausbildung vor. Diese Zeit kann bei Vorliegen der (Fach-)Hochschulreife um 12 Monate verkürzt werden. In den verbleibenden 24 Monaten sind rechnerisch 6 Monate Berufsschulunterricht und 18 Monate für die fachpraktische Ausbildung im Betrieb enthalten. Die Praxiszeiten sollten auch bei Befreiung von der Berufsschulpflicht nicht wesentlich unterschritten werden, damit die Vermittlung der fachpraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend der Ausbildungsordnung sichergestellt werden kann.
Wer sind die Partner bei ausbildungsintegrierten Studiengängen?
Einer oder mehrere Betriebe (auch Verbände, Organisationen), in der Regel eine Hochschule (wobei es auch mehrere Hochschulen sein können), die Studierenden und fakultativ die Berufschulen können Partner sein. Weitere Partner können mit unterschiedlichen Funktionen einbezogen werden, beispielsweise Kammern, Gewerkschaften, Unternehmerverbände.
Welche Kammer ist für die Ausbildungsprüfung zuständig, wenn Betrieb und Hochschule nicht in einem Kammerbezirk liegen?
Bei Berufsausbildungsverträgen ist grundsätzlich der Sitz des Betriebes für die Zuständigkeit der Kammer maßgeblich, bei Externenzulassungen der Wohnsitz des Antragstellers. Auf Antrag kann aber auch eine Überweisung an eine andere Kammer vorgenommen werden, etwa um die Ausbildungsbetreuung bei dualen Studiengängen, an denen Betriebe aus mehreren Kammerbezirken bzw. Bundesländern beteiligt sind, bei nur einer Kammer anzusiedeln.
Welche vertraglichen Voraussetzungen müssen geschaffen werden?
Zwischen Hochschule und Betrieb muss ein Kooperationsvertrag abgeschlossen werden (das ist notwendig, siehe Muster-Kooperationsvertrag). Zwischen den Studierenden und dem Betrieb muss ein Vertragsverhältnis bestehen, das eine Ausbildung beinhaltet: beispielsweise ein Berufsausbildungsvertrag, ein Praktikanten- oder Volontärsvertrag.
Welche Bestimmungen sind bei einer Zusammenarbeit (fakultativ) mit den Berufsschulen zu beachten?
- Schulpflicht für die Dauer von 12 Schuljahren (§ 7 SchulG; § 4 Abs. 1 BSVO)
- Freiwilliger Besuch der Berufsschule nach § 4 Abs. 2 BSVO
- Unterrichtsangebot für Fachklassen nach Stundentafel für Studienberechtigte im Umfang von 480 Stunden (von 680 Stunden bei dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufen; 520 Stunden bei dreijährigen Ausbildungsberufen)
- Erstellen eines Arbeitsplans zusammen mit der Hochschule
- Abgleichen der Inhalte von Hochschule und Berufsschule
- Unterrichtsorganisation integriert oder als ein vollständiges Jahr dem Studium vorgeschaltet
- Kooperation mit Betrieb und insbesondere mit Hochschule
Ist ein gesonderter Berufsausbildungsvertrag bei einem dualen Studiengang erforderlich?
Sofern eine Betreuung der Ausbildung durch die zuständige Kammer gewünscht wird, ist ein regulärer Berufsausbildungsvertrag mit der zuständigen Kammer abzuschließen. Da sich der Kooperationsvertrag nur auf Unternehmen und Hochschule bezieht, kann er einen Berufsausbildungsvertrag nicht ersetzen.
Kann auf den Berufsausbildungsvertrag im Rahmen des dualen Studiums verzichtet werden?
Generell ist eine Externenprüfung vor der Kammer möglich, wenn sich der Prüfling die Kenntnisse und Fertigkeiten in der beruflichen Praxis angeeignet hat und eine Berufspraxis von mindestens dem Anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer, das heißt, viereinhalb Jahren, nachweisen kann – oder auch früher, wenn er adäquate Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen kann.
Welche Pflichten resultieren aus dem Berufsausbildungsvertrag?
Im Rahmen des Berufsausbildungsvertrages verpflichten sich die ausbildenden Betriebe, die Vermittlung aller Inhalte nach Ausbildungsordnung sicherzustellen. Eine etwaige Freistellung vom Berufsschulunterricht bleibt hiervon unberührt. Mit dem Abschluss des Berufsausbildungsvertrages sind weitere Pflichten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) verbunden, insbesondere die Ausbildungsvergütung.
Ist der Besuch einer Berufsschule auch im dualen Studium erforderlich?
Sofern die Auszubildenden das 18. Lebensjahr erreicht und die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, sind sie nicht mehr berufsschulpflichtig. Die Ausbildung lässt sich dann auf die Lernorte Hochschule und Betrieb beschränken. Die Pflicht des Ausbildungsbetriebes, die Vermittlung aller Inhalte nach Ausbildungsordnung sicherzustellen, bleibt hiervon unberührt.

